Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung

Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung

Der Wasser- und Bodenverband (WBV) „Großer Havelländischer Hauptkanal – Havelkanal – Havelseen“ mit Sitz in Nauen unterhält rund 2100 km Gewässer II. Ordnung im Verbandsgebiet.

Eine wesentliche Aufgabe des WBV ist die Erhaltung des Gewässerbettes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses.

Die dafür notwendigen Unterhaltungsarbeiten an Gewässern werden in der Regel mit mobiler Maschinentechnik ausgeführt. Dafür benötigt der Verband einen ausreichend breiten Unterhaltungsstreifen am Gewässer. Gemäß § 41 WHG-Wasserhaushalsgesetz besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundeigentümer und -nutzer, die Uferbereiche so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt wird.

Die Errichtung baulicher Anlagen innerhalb dieser Unterhaltungsstreifen unterliegt daher gemäß § 87 BbgWG – Brandenburgisches Wassergesetz der Genehmigungspflicht durch die zuständige Wasserbehörde.

 

Speziell in Siedlungsgebieten müssen viele Gräben entweder manuell oder mit erheblichem technischem Mehraufwand unterhalten werden, weil bauliche Anlagen am Gewässer (wie z.B. Einfriedungen und Gebäude) sowie Nutzungen im Uferbereich (z.B. Anpflanzungen) die Befahrung mit mobiler Unterhaltungstechnik nicht zulassen. Dadurch erhöhen sich die Unterhaltungskosten erheblich.

Der WBV ist gesetzlich verpflichtet, sich diesen Mehraufwand vom Verursacher ersetzen zu lassen.

 

In § 85 Brandenburgisches Wassergesetz heißt es dazu:

„(1) Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung durch besondere, die Unterhaltung erschwerende Umstände (Erschwerung), so hat der Verursacher oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Mehrkosten zu ersetzen. …“

„(2) Die Erhebung der Mehrkosten erfolgt durch Leistungsbescheid. Hiergegen erhobene Rechtbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.“

 

Der Wasser- und Bodenverband Nauen wird aus diesem Grund die Erhebung der Mehrkosten für das Jahr 2023 durchführen. Jeder Anlieger eines Gewässerabschnittes, der im betreffenden Jahr aufgrund störender Anlagen am Gewässer oder Nutzungen im Uferbereich nur manuell zu bearbeiten war, wird im Laufe des Jahres einen entsprechenden Leistungsbescheid erhalten.

 

Die zu erstattenden Kosten ergeben sich aus der Länge der erschwerenden Anlage oder Nutzung im Uferbereich multipliziert mit dem für das Jahr 2023 ermittelten Mehrkostensatz je Meter. 

Die Länge wird aus dem geografischen Informationssystem (GIS) des Verbandes digital ermittelt.

 

Der Mehrkostensatz errechnet sich aus der Differenz zwischen den jährlichen Kosten, der maschinellen Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung je Meter und den jährlichen Kosten der manuellen Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung je Meter.

 

 

 

gez. Hacke

Geschäftsführer

 

Wasser- und Bodenverband „GHHK–HK–HS“

Am Schlangenhorst 23, 14641 Nauen

Tel.             (03321) 82819-00

Fax.            (03321) 82819-29

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