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Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutzgesetz

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, wird umgangssprachlich auch „Whistleblowing-Richtlinie“ genannt. Sie dient dem Schutz von Hinweisgebern auf europäischer Ebene. 

Mit der Veröffentlichung des “Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden” (Hinweisgeberschutzgesetz > HinSchG) im Bundesgesetzblatt am 2. Juni 2023 kam die Bundesregierung der Umsetzungspflicht nach. Demnach können sich natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen wenden und diese Verstöße unter dem in diesem Gesetz vorgegebenen Schutz melden oder offenlegen.

Interne Meldestelle

der/die Amtsdirektor/in

E-Mail: 

Telefon:  033878/649-0

Telefax: 033878/649-28

Anschrift: Fouqué - Platz 3, 14715 Nennhausen

oder

Externe Meldestelle

Bundesdatenschutzbeauftragten
E-Mail:  e
Telefon: 033203/356-0
Telefax: 033203/356-49
Anschrift: Stahnsdorfer Damm 77, 14532 Kleinmachnow

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG)

Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden